Rauchmelderpflicht in Hessen im Detail

In dem ab dem 6.7.2018 geltenden Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung wird in §14 der Brandschutz neu geregelt:

Zum Schutz von schlafenden Personen ist auch außerhalb von Wohnungen in Aufenthaltsräumen, in denen Personen „bestimmungsgemäß“ schlafen, jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. Für Neu- und Umbauten gilt das Gesetz, sobald es in Kraft tritt, für Bestandsbauten ab 1. Januar 2020.

Diese erweiterte Ausstattungspflicht betrifft zunächst alle gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe, die für Mitarbeiter oder Zeitkräfte (Erntehelfer etc.) Räume zum Schlafen in ihrem Gebäude oder in Unterkünften auf ihrem Gelände bereit stellen. Die Ausstattungspflicht betrifft ebenso kleine Pensionen und Hotels mit weniger als 60 Gästebetten, die gemäß § 9 Abs.2 der hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie nicht zur Installation einer Brandmeldeanlage verpflichtet sind. Auch Kindertagesstätten, in denen Kinder mittags schlafen, sind betroffen. Die neue Ausstattungspflicht betrifft aber auch alle Krankenhäuser, Heime und sonstigen Einrichtungen, in denen „bestimmungsgemäß“ Menschen schlafen.

Zuständig für die Nachrüstung ist immer der Eigentümer des Objektes. Für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der installierten Rauchmelder ist, wenn ein Miet- oder Pachtvertrag besteht, immer der Vermieter bzw. Verpächter, sonst der Betreiber der betreffenden Einrichtung (Kindergarten, Pension usw.) zuständig, es sei denn, der Eigentümer des Gebäudes hat diese Verpflichtung übernommen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig, was nach der Bauordnung mit bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann.

Der Gesetzgeber schließt mit der Erweiterung der Ausstattungspflicht eine Schutzlücke, weil nach der bisherigen Regelung in Hessen zum Beispiel Schlafräume in Kindertagesstätten, Gästezimmer in kleineren Hotels und Pensionen oder Schlafzimmer in Unterkünften für Flüchtlinge, die keine Sonderbauten sind, nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden mussten.

Was bedeutet das neue Gesetz, wenn bereits Brandmeldeanlagen Vorschrift sind? 

Nach dem Wortlaut des neuen hessischen Bauordnung sind selbst dort Rauchwarnmelder in den Zimmern einzubauen, in denen Personen „bestimmungsgemäß“ schlafen, wo bereits eine Brandmeldeanlage auch in Zimmern vorgeschrieben ist. In diesen Fällen rät die Initiative Brandrauchprävention, den Rat und die Hilfe eines Architekten und im Zweifelsfall auch die eines Rechtsanwaltes einzuholen, um bei der zuständigen Bauaufsicht eine Befreiung von der Ausstattungspflicht der Schlafräume mit zusätzlichen Rauchwarnmeldern zu erreichen. Sind jedoch Brandmeldeanlagen zwar vorgeschrieben, allerdings ohne Melder in den Schlafräumen, empfiehlt die Initiative dringend, dort statt Rauchwarnmelder mit der Brandmeldeanlage vernetzte Melder durch Fachfirmen installieren zu lassen.

 An der Rauchmelderpflicht für Wohnungen ändert sich mit der Neureglung der Landesbauordnung übrigens nichts:  Hier müssen weiterhin Rauchmelder in allen Schlaf- und Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen, angebracht werden.

Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift in Wohnungen und Wohnhäusern laut Hessischer Bauordnung (HBO) und wichtige Links hier im Überblick:

Wie sind die Fristen in Hessen zum Einbau von Rauchmeldern in Wohnungen?

  • In Neu- und Bestandsbauten müssen bereits seit dem 24.06.2005 Rauchmelder in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungswege dienen, eingebaut werden.
  • Eine Neufassung der Hessischen Bauordnung tritt ab dem 06.07.2018 in Kraft. 
  • In Neu- und Bestandsbauten müssen ab dem 06.07.2018 Rauchmelder auch in Aufenthaltsräumen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, installiert werden.
  • Für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung. Diese endet jedoch spätestens am 31.12.2019.

Wo müssen Sie Rauchmelder in Wohnungen anbringen?

  • Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.
  • Zudem müssen nach der Neufassung der Hessischen Landesbauordnung (ab 6.7.2018 geltende Fassung) auch Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen mit mindestens einem Rauchmelder ausgestattet werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden. 

Wer muss Rauchmelder in Wohnungen installieren?

  • der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum)

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft) in Wohnungen?

  • In Mietwohnungen sind die Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) für die Wartung von Rauchmeldern verantwortlich – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
  • Im selbst genutzten Wohnraum ist der Eigentümer für die Wartung zuständig.
    Quelle: https://www.rauchmelder-lebensretter.de